Vereinssatzung
des Bürger-Block - Eine freie Wählergemeinschaft e.V.
Erster Teil:
VEREIN UND MITGLIEDSCHAFT
§ 1 Name, Sitz, Grundhaltung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Bürger-Block - Eine freie Wählergemeinschaft e.V.“ Er steht als demokratische Organisation auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Niedersachsen.
- Der Sitz des Vereins ist 27211 Bassum, Landkreis Diepholz.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereines ist die Zusammenfassung von Bürgerinnen und Bürgern mit dem Ziel, gemeinsam eine angemessene Vertretung im Rat der Stadt Bassum und im Kreistag des Landkreises Diepholz zu erreichen.
- Der Verein will in freier und toleranter Grundhaltung eine sachbezogene und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger liegende Kommunalpolitik betreiben.
§ 3 Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche Person werden die nicht vom aktiven oder passiven Wahlrecht ausgeschlossen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf dem Aufnahmeantrag zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft wird mit Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Antragsrecht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern.
§ 5 Mitgliedsbeträge
- Den Beitrag für die Mitgliedschaft setzt die Mitgliederversammlung fest.
- Die Mitgliederbeiträge sind eine Bringschuld. Sie werden zu Jahresbeginn fällig und sind jährlich zu zahlen.
- Die Verwendung der Beiträge und Finanzen erfolgt ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- ) mit dem Tod des Mitgliedes
- ) durch freiwilligen Austritt zum Ende des Kalenderjahres
- ) durch Streichen aus der Mitgliederliste
- ) durch Ausschluss aus dem Verein
- ) mit der Auflösung des Vereines
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung den Beitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung ist ihm mitzuteilen.
- Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhalten hat wird vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder den Ausschluss billigen.
Ausschlussgründe sind:
- ) schwerer Verstoß gegen die Satzung des Vereines,
- ) vereinsschädigendes und / oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
- Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Erhebt es innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch, dann muss der geschäftsführende Vorstand nach mündlichem Gehör erneut über den Ausschluss beraten. Für die Bestätigung des Ausschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach einem Jahr wieder in den Verein aufgenommen werden.
Zweiter Teil:
ORGANISATION DES VEREINES
§ 7 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
- ) die Mitgliederversammlung
- ) der Vorstand (i. s. d. § 26 BGB)
- ) der geschäftsführende Vorstand
- ) der Gesamtvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich im ersten Halbjahr vom Vorsitzenden oder einem stellv. Vorsitzenden einzuberufen. Zwischen Einberufung (Einladung) und Termin einer Mitgliederversammlung muss mindestens eine Frist von 14 Tagen liegen. Die Einladung erfolgt per Brief oder in elektronischer Form.
- Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Sie muss mindestens folgende Punkte beinhalten:
- ) Bericht des Vorstandes/des Vorsitzenden,
- ) Kassenbericht des Schatzmeisters
- ) Bericht der Kassenprüfer,
- ) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
- ) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- ) Wahlen
- Mitglieder können bis zum 7. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich bei dem/der Vereinsvorsitzenden einreichen; sie sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge können von dem/der Versammlungsleiterin zugelassen werden, sofern die Mehrheit der Anwesenden einverstanden ist. Bei derartigen Dringlichkeitsanträgen sind Satzungsänderungen ausgeschlossen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem/der Vereinsvorsitzenden einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt wird oder wenn es der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt. Die Einberufung muss unter Angabe des Zwecks und der Gründe innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
- Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur Punkte enthalten, die zu deren Einberufung geführt haben.
§ 9 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Entgegennahme und Diskussionen der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Beschluss über die Höhe von Beiträgen auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes;
- Beschluss über Satzungsänderungen;
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
- Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl der Beisitzer
- Wahl der Kassenprüfer (§ 13)
§ 10 Versammlungsleitung und Beschlussfassung
- Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Sie wird von dem/der Vereinsvorsitzenden oder seinem/ihrem Vertreter, bei deren Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.
- Sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit gefasst, wobei Enthaltungen unberücksichtigt bleiben. Die Abstimmung erfolgt offen (Handzeichen), es sei denn, die Mehrheit der Stimmberechtigten beschließt etwas anderes.
- Für die Wahl des/der 1. Vorsitzenden ist aus der Versammlung eine Wahlleiterin/ein Wahlleiter zu wählen; für die Dauer der Wahlhandlung übernimmt die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Versammlung. Die Wahlen des restlichen Vorstandes leitet der/die gewählte 1. Vorsitzende
- Bei den Wahlen können nicht anwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.
- Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Vorschlag für das jeweilige Amt vor, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen, wenn nicht mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl fordert und die Zustimmung des Kandidaten/der Kandidatin für die offene Abstimmung gegeben ist.
- Zur Wahl in den Vorstand ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Stimmberechtigten erforderlich. Bei mehreren Bewerbern für ein Vorstandsamt genügt im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der Wahl.
- Über jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem von ihm/ihr bestimmten Protokollführerin sowie gegebenenfalls von dem/der Wahlleiterin zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand, geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand
- Der Vorstand des Vereines besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und 2 stellvertr. Vorsitzenden. Sie sind Vorstand im Sinne § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zeichnungsberechtigt, wobei jedoch der/die 1. Vorsitzende mitwirken muss. Im Verhinderungsfalle des/der 1. Vorsitzenden hat dieser/diese einem seiner stellvertretenden Vorsitzenden die Vertretungsvollmacht zu übertragen.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1) dem/der 1. Vorsitzenden
2) 2 stellvertretende Vorsitzenden
3) dem/der Schatzmeister/in
4) dem/der Schriftführer/in.
Seine Mitglieder werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der geschäftsführende Vorstand wird zum Gesamtvorstand durch folgende beratende Personen ergänzt:
1) den/die jeweiligen Vorsitzenden der Stadtratsfraktion
2) bis zu 5 Beisitzer/innen, die alle zwei Jahre in einer ordentlichen Jahresversammlung gewählt werden.
3) den Bürgermeister/die Bürgermeisterin, den stellvertretenden Bürgermeister/die stellvertretende Bürgermeisterin, sofern
er/sie Bürger-Block-Mitglied ist.
4) die/den Ehrenvorsitzende/n als beratendes Mitglied.
- Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder und Beisitzer läuft bis zu Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder Beisitzer vorzeitig aus, dann kann der geschäftsführende Vorstand auf Antrag des/der Vereinsvorsitzenden ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
§ 12 Aufgaben und Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- ) Festlegung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung; Aufstellen der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung;
Berichte in der Mitgliederversammlung zur Festlegung von Beiträgen.
- ) Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen.
- ) Aufnahme von Mitgliedern; Ehrungen von Mitgliedern; Streichung aus der Mitgliederliste.
- ) Bewilligung von Ausgaben.
- ) Abschluss und Kündigung von Verträgen.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder einer/eine der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
§ 13 Kassenprüfer
- Zwei in der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder für jeweils zwei Jahre zu wählende Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassenführung der Vereinsorgane auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und die Jahresrechnung zu kontrollieren.
- Über die Kassenprüfungen ist ein Protokoll anzufertigen. Über die Kassenprüfungen und über die Jahresabschlusskontrolle erstatten die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung Bericht. Sie können die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und des geschäftsführenden Vorstandes beantragen.
§ 14 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschließen, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht.
- Antragsberechtigt sind der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 15 Auflösung des Vereines
- Der Verein besteht als solcher, solange noch nachhaltig mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind.
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereines fällt das Gesamtvermögen an die Stadt Bassum mit der Maßgabe zur Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ändert die Vereinssatzung vom 10.05.1990, zuletzt geändert am 29.06.2010 und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Bassum, 9. April 2019